Haben Sie das auch schon einmal erlebt? Sie haben von Ihren Lieben, zum Beispiel zu Weihnachten, einen Gutschein für eine Massage erhalten. Aber nie Zeit gehabt Ihn einzulösen. Irgendwann erinnern Sie sich und machen mit Vorfreude einen Termin ab.
Um so grösser ist dann die Enttäuschung wenn Ihnen die Annahme des Massagegutscheins verweigert wird und Sie für eine schon bezahlte Massage nochmals bezahlen müssen Aber ist dies überhaupt rechtens?
Hierzu gibt es im Moment noch kein entsprechendes Bundes-gerichtliches Urteil. Laut Konsumentenschutz ist jedoch die Einschränkung der Gültigkeitsdauer nicht erlaubt. Ein Gutschein hat daher die nach Art 129 Or eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
Kein Verfallsdatum auf unsere Massagegutescheine
Auch wir finde es einem Kunden gegenüber nicht fair für eine schon bezahlte Leistung nochmals zur Kasse gebeten zu werden. Wir haben uns deshalb entschieden kein Verfallsdatum auf dem Massage-Gutschein zu schreiben. Sie können Ihren erworbenen Gutschein somit ohne Zeitdruck jeder Zeit wieder einlösen.
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